Die aktuelle Tätowiermittelverordnung für Permanent-Make-up-Anbieter in Deutschland

Die deutsche Tätowiermittelverordnung wurde zum besseren Schutze der Verbraucher erlassen.

Wir haben uns als Hersteller von Pigmentierfarben intensiv mit der neuen Verordnung auseinandergesetzt und die nach unserer Meinung wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Die folgenden Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sollten daher nicht als rechtlich verbindliche Beratung angesehen werden.

Grundlagen und Anwendung:

  • Offizieller Name: Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
  • Offizielle Abkürzung: Tätowiermittel-Verordnung
  • Inoffizielle Abkürzung: TätMVO
  • Status: veröffentlicht, BGBl. 2008 Nr. 53 Seite 2215
  • Veröffentlichung im Amtsblatt: 27.11.2008
  • Inkrafttreten: 01.05.2009

Die Tätowiermittelverordnung ist eine Mischung aus Teilen der Europarat-Resolutionen und der deutschen Kosmetikverordnung, BGB Teil I, Nr. 67 vom 13.Oktober 1997 (2410)

Die Tätowiermittelverordnung betrifft:

  • alle Hersteller und Vertreiber von Tätowier- und Pigmentierfarben,
  • sowie auch alle Personen, die in Deutschland Tätowierungen oder Permanent Make-up Behandlungen  durchführen.

Die Verordnung gilt für alle Tätowier- und Pigmentierfarben und regelt:

  • Mitteilungspflichten der Hersteller / Einführer
  • Kennzeichnungspflichten
  • Herstellerpflichten
  • Verbotene Inhaltsstoffe
  • Ordnungswidrigkeiten / Straftaten

Mitteilungspflichten für Hersteller und Einführer

Die Mitteilungspflichten gelten für alle Hersteller und Einführer:
  • Anmeldung der Firma als Hersteller oder Einführer bei der örtlich zuständigen Lebensmittel-Überwachung
  • Übermittlung folgender Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
    1. Handelsname der Farbe
    2. Inhaltsstoffe (falls möglich mit INCI Bezeichnung)
    3. Prozentuale Zusammensetzung der Inhaltsstoffe
  • Elektronische Einreichung (per E-Mail)

Definition: Hersteller von Farben
  • sind alle Unternehmen, die Farben herstellen oder für sich herstellen lassen
  • wer Farben im Studio mischt und aufbewahrt ist auch Hersteller

Definition: Einführer von Farben
  • alle, die Farben aus dem Ausland (auch EU Staaten!) beziehen, gelten als Einführer, unabhängig von der eingeführten Menge
  • gilt auch für Personen, die die Farben einführen, um sie für Behandlungen nutzen zu können

Definition: INCI-Bezeichnung
  • INCI steht für International Nomenclature Cosmetic Ingredient
  • Die Deklaration der Bestandteile kosmetischer Mittel hat nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5a, Abs. 4 KVO) mit so genannten INCI-Bezeichnungen zu erfolgen

Kennzeichnungspflichten auf Pigmentierflaschen

Auf dem Etikett der Pigmentierflasche muss angegeben sein: (rot) 

  • die Bezeichnung Pigmentierfarbe oder vergleichbare eindeutige Verkehrsbezeichnung
  • die Chargennummer
  • die Adresse des deutschen Herstellers oder Einführers
  • alle Inhaltsstoffe – absteigend nach Gewicht
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum wenn die Farbe weniger als 30 Monate haltbar ist
  • die Verwendungsdauer nach dem ersten Öffnen
  • die Farbstoffe sind mit CI-Nummern anzugeben (Bsp.: CI 74160)

Auf dem Etikett der Pigmentierflasche kann angegeben sein: (grün)

  • Name der Farbe
  • Farbton
  • Bestellnummer (<ref>)
  • Aufbewahrungsbedingungen
  • Herstelldatum
  • Zeitstrahl zum Markieren des Anbruchs
  • Symbol für Haltbarkeit nach dem Öffnen (offene Dose mit Zeit)
  • Symbol (Buch mit i) für Zusatzinformationen

Definition: Angabe der Inhaltsstoffe
Inhaltsstoffe werden bei kosmetischen Produkten in abnehmender Reihenfolge, entsprechend ihrer Konzentration aufgeführt

Definition: CI-Nummern

  • Der Colour Index (kurz C.I.) ist ein seit 1925 existierendes Nachschlagewerk aller gebräuchlichen Farbmittel und Farbstoffbasis-Chemikalien.
  • Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sind, werden am Ende der Auflistung der Inhaltsstoffe mit ihren CI-Nummern aufgeführt.
  • Der Colour Index unterscheidet generell zwischen Farbstoffen und Pigmenten. Bezüglich der enthaltenen Menge ist keine Reihenfolge der Auflistung vorgeschrieben

Herstellerpflichten

Der Hersteller muss nach den Grundsätzen der „Guten Herstellungspraxis“ arbeiten.

Dies bedeutet:

  • das Produkt muss so sauber als möglich produziert werden
  • es muss eine chargenbezogene Dokumentation erfolgen
  • es müssen Gutachten zur Sicherheit des Produktes vorliegen (nicht öffentlich)

Verbotene Inhaltsstoffe in Pigmentierfarben

Folgende Inhaltsstoffe dürfen nicht enthalten sein:
  • Gesundheitsgefährdende Stoffe (nach Anlage 1 der Kosmetikverordnung vom 18.09.2008)
  • Kosmetikpigmente mit eingeschränktem Anwendungsbereich (nach Anlage 3 A Kosmetikverordnung vom 18.09.2008)
  • Farbstoffe, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können oder diese enthalten
  • andere gesundheitlich bedenkliche Farbstoffe  (nach Anlage 2 der Tätowiermittel-Verordnung)
  • Para-Phenylendiamin und dessen Sulfate und Chloride

Verbotene Inhaltsstoffe in Pigmentierfarben

CI Nummer Colour Index Name




10006
10020
10316
10375
11000
11005
11020
11110
11132
11160
11210
11680
11710
12700
13065
13065
15510
15585
15620
15800
16150
16230
18050
18130
18690
18736
18820
20040
20170
20470
21100
21108
21230
24790
26100
26105
27290
40215
42040
42045
42080
42100
42170
42500
42510
42520
42535
45405
47000
50325
50420
51319
59040
60724
60730
61505
61554
61554
61585
64500
71105
73900
73915
74100
74180
74260
111935
111938
Acid Red 195
Bromthymolblau
Bromkresolgrün
Disperse Blue 35
Pigment Green 8
Acid Green 1
Acid Yellow 1
Disperse Yellow 9
Solvent Yellow 1
Disperse Orange 3
Solvent Yellow 2
Disperse Red 1
Disperse Orange 37
Solvent Yellow 3
Disperse Red 17
Pigment Yellow 1
Pigment Yellow 3
Disperse Yellow 16
Acid Yellow
Acid Yellow 36
Acid Orange 7
Pigment Red 53
Acid Red 88
Pigment Red 64
Acid Red 26
Acid Orange 10
Acid Red 1
Acid Red 155
Acid Yellow 121
Acid Red 180
Acid Yellow 11
Pigment Yellow 16
Acid Orange 24
Acid Black 1
Pigment Yellow 13
Pigment Yellow 83
Solvent Yellow
Acid Red 163
Solvent Red 23
Solvent Red 24
Acid Orange 73
Direct Orange 34, 39, 44, 46, 60
Basic Green 1
Acid Blue 1
Acid Blue 7
Acid Green 9
Acid Green 22
Basic Red 9
Basic Violet 14
Basic Violet 2
Basic Violet 1
Acid Red 98
Solvent Yellow 33
Acid Violet 50
Acid Black 2
Pigment Violet 23
Solvent Green 7
Disperse Violet 23, 27, 103
Acid Violet 43
Disperse Blue 3
Solvent Blue 35
Solvent Blue 35
Acid Blue 80
Disperse Blue 1
Vat Orange 7
Pigment Violet 19
Pigment Red 122
Pigment Blue 16
Direct Blue 86
Pigment green 7
Disperse Blue 106
Disperse Blue 124

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Kleine Ordnungswidrigkeit:
Beispiel: Falsche oder fehlende Angabe der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
  • Ordnungswidrig handelt jeder, der diese Farben herstellt, verkauft oder verarbeitet
  • Es gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bußgeld: bis 10.000 Euro

Große Ordnungswidrigkeit:
Beispiel: Verstoß gegen die Mitteilungspflichten oder Kennzeichnungspflichten

  • Ordnungswidrig handelt jeder, der diese Farben herstellt, verkauft oder verarbeitet
  • Es gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bußgeld: bis 20.000 Euro

Straftaten:
Beispiel: Die Verwendung eines verbotenen Stoffes ist strafbar

  • Bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

Unsere Empfehlungen für PMU-Anbieter

Die Zeiten, in denen Tattoo- und Permanent Make-up Farben weitgehend uneingeschränkt hergestellt, verkauft oder verwendet werden konnten, gehören mit der vom Gesetzgeber verbindlich verabschiedeten Tätowiermittel-Verordnung endgültig der Vergangenheit an.

Hersteller und Vertriebe von Permanent Make-up Farben und ebenso Anbieter von Permanent Make-up Behandlungen sind gut beraten, sich schnellstmöglich mit den Bestimmungen der Verordnung vertraut zu machen.

Gerade zu Beginn eines derartigen Gesetzeswerkes ist damit zu rechnen, dass die Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen besonders achten werden.

Bei Missachtung der Verordnung drohen kostspielige Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden.

Unsere Empfehlungen:

  • Farben nicht direkt aus dem Ausland beziehen (Einführer!)
  • Keine Farben selbst mischen und aufbewahren
  • Vollständigkeit der Angaben auf dem Etikett prüfen
  • Inhaltsstoffe auf verbotene Pigmente prüfen
  • Chargenbezogene Dokumentation mit Analyse-Ergebnissen anfordern
  • Öffnungsdatum dokumentieren
  • Falls angegeben, Aufbewahrungsbedingungen beachten
  • Lieferantenrechnung aufbewahren (Liefernachweis)

Weitergehende Info im Internet

Tätowiermittelverordnung: Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen