Die aktuelle Tätowiermittelverordnung für Permanent-Make-up-Anbieter in Deutschland

Die deutsche Tätowiermittelverordnung wurde zum besseren Schutze der Verbraucher erlassen.

Wir haben uns als Hersteller von Pigmentierfarben intensiv mit der neuen Verordnung auseinandergesetzt und die nach unserer Meinung wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Die folgenden Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sollten daher nicht als rechtlich verbindliche Beratung angesehen werden.

Grundlagen und Anwendung:

  • Offizieller Name: Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen
  • Offizielle Abkürzung: Tätowiermittel-Verordnung
  • Inoffizielle Abkürzung: TätMVO
  • Status: veröffentlicht, BGBl. 2008 Nr. 53 Seite 2215
  • Veröffentlichung im Amtsblatt: 27.11.2008
  • Inkrafttreten: 01.05.2009

Die Tätowiermittelverordnung ist eine Mischung aus Teilen der Europarat-Resolutionen und der deutschen Kosmetikverordnung, BGB Teil I, Nr. 67 vom 13.Oktober 1997 (2410)

Die Tätowiermittelverordnung betrifft:

  • alle Hersteller und Vertreiber von Tätowier- und Pigmentierfarben,
  • sowie auch alle Personen, die in Deutschland Tätowierungen oder Permanent Make-up Behandlungen  durchführen.

Die Verordnung gilt für alle Tätowier- und Pigmentierfarben und regelt:

  • Mitteilungspflichten der Hersteller / Einführer
  • Kennzeichnungspflichten
  • Herstellerpflichten
  • Verbotene Inhaltsstoffe
  • Ordnungswidrigkeiten / Straftaten

Mitteilungspflichten für Hersteller und Einführer

Die Mitteilungspflichten gelten für alle Hersteller und Einführer:
  • Anmeldung der Firma als Hersteller oder Einführer bei der örtlich zuständigen Lebensmittel-Überwachung
  • Übermittlung folgender Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:
    1. Handelsname der Farbe
    2. Inhaltsstoffe (falls möglich mit INCI Bezeichnung)
    3. Prozentuale Zusammensetzung der Inhaltsstoffe
  • Elektronische Einreichung (per E-Mail)

Definition: Hersteller von Farben
  • sind alle Unternehmen, die Farben herstellen oder für sich herstellen lassen
  • wer Farben im Studio mischt und aufbewahrt ist auch Hersteller

Definition: Einführer von Farben
  • alle, die Farben aus dem Ausland (auch EU Staaten!) beziehen, gelten als Einführer, unabhängig von der eingeführten Menge
  • gilt auch für Personen, die die Farben einführen, um sie für Behandlungen nutzen zu können

Definition: INCI-Bezeichnung
  • INCI steht für International Nomenclature Cosmetic Ingredient
  • Die Deklaration der Bestandteile kosmetischer Mittel hat nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5a, Abs. 4 KVO) mit so genannten INCI-Bezeichnungen zu erfolgen

Kennzeichnungspflichten auf Pigmentierflaschen

Auf dem Etikett der Pigmentierflasche muss angegeben sein: (rot) 

  • die Bezeichnung Pigmentierfarbe oder vergleichbare eindeutige Verkehrsbezeichnung
  • die Chargennummer
  • die Adresse des deutschen Herstellers oder Einführers
  • alle Inhaltsstoffe – absteigend nach Gewicht
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum wenn die Farbe weniger als 30 Monate haltbar ist
  • die Verwendungsdauer nach dem ersten Öffnen
  • die Farbstoffe sind mit CI-Nummern anzugeben (Bsp.: CI 74160)

Auf dem Etikett der Pigmentierflasche kann angegeben sein: (grün)

  • Name der Farbe
  • Farbton
  • Bestellnummer (<ref>)
  • Aufbewahrungsbedingungen
  • Herstelldatum
  • Zeitstrahl zum Markieren des Anbruchs
  • Symbol für Haltbarkeit nach dem Öffnen (offene Dose mit Zeit)
  • Symbol (Buch mit i) für Zusatzinformationen

Definition: Angabe der Inhaltsstoffe
Inhaltsstoffe werden bei kosmetischen Produkten in abnehmender Reihenfolge, entsprechend ihrer Konzentration aufgeführt

Definition: CI-Nummern

  • Der Colour Index (kurz C.I.) ist ein seit 1925 existierendes Nachschlagewerk aller gebräuchlichen Farbmittel und Farbstoffbasis-Chemikalien.
  • Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sind, werden am Ende der Auflistung der Inhaltsstoffe mit ihren CI-Nummern aufgeführt.
  • Der Colour Index unterscheidet generell zwischen Farbstoffen und Pigmenten. Bezüglich der enthaltenen Menge ist keine Reihenfolge der Auflistung vorgeschrieben

Herstellerpflichten

Der Hersteller muss nach den Grundsätzen der „Guten Herstellungspraxis“ arbeiten.

Dies bedeutet:

  • das Produkt muss so sauber als möglich produziert werden
  • es muss eine chargenbezogene Dokumentation erfolgen
  • es müssen Gutachten zur Sicherheit des Produktes vorliegen (nicht öffentlich)

Verbotene Inhaltsstoffe in Pigmentierfarben

Folgende Inhaltsstoffe dürfen nicht enthalten sein:
  • Gesundheitsgefährdende Stoffe (nach Anlage 1 der Kosmetikverordnung vom 18.09.2008)
  • Kosmetikpigmente mit eingeschränktem Anwendungsbereich (nach Anlage 3 A Kosmetikverordnung vom 18.09.2008)
  • Farbstoffe, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können oder diese enthalten
  • andere gesundheitlich bedenkliche Farbstoffe  (nach Anlage 2 der Tätowiermittel-Verordnung)
  • Para-Phenylendiamin und dessen Sulfate und Chloride

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Kleine Ordnungswidrigkeit:
Beispiel: Falsche oder fehlende Angabe der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
  • Ordnungswidrig handelt jeder, der diese Farben herstellt, verkauft oder verarbeitet
  • Es gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bußgeld: bis 10.000 Euro

Große Ordnungswidrigkeit:
Beispiel: Verstoß gegen die Mitteilungspflichten oder Kennzeichnungspflichten

  • Ordnungswidrig handelt jeder, der diese Farben herstellt, verkauft oder verarbeitet
  • Es gilt Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bußgeld: bis 20.000 Euro

Straftaten:
Beispiel: Die Verwendung eines verbotenen Stoffes ist strafbar

  • Bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe

Unsere Empfehlungen für PMU-Anbieter

Die Zeiten, in denen Tattoo- und Permanent Make-up Farben weitgehend uneingeschränkt hergestellt, verkauft oder verwendet werden konnten, gehören mit der vom Gesetzgeber verbindlich verabschiedeten Tätowiermittel-Verordnung endgültig der Vergangenheit an.

Hersteller und Vertriebe von Permanent Make-up Farben und ebenso Anbieter von Permanent Make-up Behandlungen sind gut beraten, sich schnellstmöglich mit den Bestimmungen der Verordnung vertraut zu machen.

Gerade zu Beginn eines derartigen Gesetzeswerkes ist damit zu rechnen, dass die Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen besonders achten werden.

Bei Missachtung der Verordnung drohen kostspielige Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden.

Unsere Empfehlungen:

  • Farben nicht direkt aus dem Ausland beziehen (Einführer!)
  • Keine Farben selbst mischen und aufbewahren
  • Vollständigkeit der Angaben auf dem Etikett prüfen
  • Inhaltsstoffe auf verbotene Pigmente prüfen
  • Chargenbezogene Dokumentation mit Analyse-Ergebnissen anfordern
  • Öffnungsdatum dokumentieren
  • Falls angegeben, Aufbewahrungsbedingungen beachten
  • Lieferantenrechnung aufbewahren (Liefernachweis)

Weitergehende Info im Internet

Tätowiermittelverordnung: Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen